1.1. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn deren Gültigkeit vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.
2.1. Den Anweisungen des Firmenpersonals ist Folge zu leisten
2.2. Die firmeneigenen Fahrzeuge haben Vorfahrt, ansonsten gelten die Verkehrsregeln der STVO.
3.1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers/ Kleinbehälters/ Gitterbox zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimm-ten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sortieranlage oder dergleichen).
3.2. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
4.1. Für die eventuell erforderliche Absicherung des Containers durch Absperrung, Beleuchtung oder andere rot-weiße Warneinrichtungen im Sinne der StVO ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.2. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
4.3. Der Auftraggeber stellt für die im Auftrag benannten Behälter geeignete Standplätze zur Verfügung und beschafft bei Bedarf dazu notwendige Sondernutzungserlaubnisse. Bei Aufstellung des Containers in öffentlichem Verkehrsraum hat der Auftraggeber vor Anlieferung des Containers eine behördliche Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen einzuholen Der Standplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, groß und befestigt; er ist schnee- und glättefrei zu halten und ausreichend zu beleuchten (Verkehrssicherungspflicht). Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, den Behälter unverzüglich abzuholen.
4.4. Die Mindestmaße der Abstellplätze für Container betragen je Behälter 3,50 x 8,00 m. Die Container müssen in Längsrichtung des Zufahrtsweges aufgestellt werden können. Die Ladeseite des Abstellplatzes darf durch keine Einfassungsmauer begrenzt sein. Zum ungehinderten Auf- und Absetzen der Container ist über dem Abstellplatz und auf einer gleich breiten unmittelbar davor gelegenen Fläche von 8,00 m Tiefe ein freier Luftraum von 5,00 m Höhe erforderlich. Für die Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenland ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass ein Freiraum von 20,00 m Länge vorhanden ist. Offene Container dürfen bis maximal zur Seitenwandhöhe befüllt werden.
4.5. Bei Aufstellung von Presscontainern ist ein Standplatz mit geeignetem Elektroanschluss für den Betrieb der Presse notwendig. Die Kosten für die Elektrizitätsversorgung der Presse trägt der Auftraggeber, ebenso die Kosten für Reparaturen an den Behältern, Containern und Pres-sen, soweit sie nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
4.6. Der Zufahrtsweg für die Entsorgungsfahrzeuge des Auftragnehmers von der Straße zum Abstellplatz der Sammelbehälter muss mindestens 3,25 m breit und so befestigt sein, dass er mit einer maximalen Einzelachslast von 11,5 t und einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauernd benutzt werden kann. Zufahrtswege über 15,00 m Länge erfordern einen Wendeplatz von 25,00 m Durchmesser unmittelbar vor dem Abstellplatz. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,00 m erforderlich. Der Auftragnehmer kann Ausnahmen zulassen.
4.7. Ein Verdichten der Abfälle in jeglicher Form ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
4.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Abfälle, die nach ihrer Art Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind, während der Vertragszeit ausschließlich über den Auftragnehmer zu entsorgen.
5.1. Der Container darf nur bis zur Höhe des oberen Randes und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.
5.2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingeladen werden. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen ist nicht gestattet. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
5.3. Der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter hat auf Verlangen vom Auftragnehmer nachvollziehbare Angaben zum Containerinhalt zu machen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftragg-bers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Deklaration und Einstufung der Abfälle.
5.4. Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht angenommen werden, wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Entsorgungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung des Containers erst später herausstellt. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz verlangen.
5.5. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container nicht unkontrolliert befüllt wird. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingeladen werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte geschieht.
5.6. Für Schäden, die dem Auftragnehmer durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, einschließlich zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der Auftraggeber.
6.1. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auf-trag/Lieferschein ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.
6.2. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
6.3. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
7.1. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die in Punkt 2 genannten Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht erfüllt sind. Dieses gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.2. Vorübergehende Behinderungen bei der Abfallentsorgung sowie unvermeidbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen oder eine aus anderen zwingenden Gründen vorgenommene Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung sind auf die Zahlungsverpflichtung ohne Einfluss und verpflichten den Auftragnehmer nicht zum Schadenersatz, es sei denn, der Auftragnehmer hat im Einzelfall (auch für seine Erfüllungsgehilfen) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
7.3. Soweit der Auftragnehmer Schlüssel bzw. Schließsysteme für den Zugang zu den Abfallbehältern übernimmt, wird die Haftung bei Verlust oder Entwendung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
7.4. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an Fahrzeugen und Behältern des Auftragnehmers, die auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen zurückzuführen sind.
7.5. Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden
7.6. Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlas-sungen anderer Erfüllungsgehilfen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient.
8.1. Die Rechnungsbeträge sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, wie folgt fällig: − Sofort rein netto max. 14 Tage nach Rechnungsstellung; ungerechtfertigt abgezogene Skontobeträge werden mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr nachgefordert.
8.2. Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fall des Verzuges den gesetzlichen Zinsschaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren Verzugsschaden nach.
8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, den/die bei dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsbeziehung bereitgestellten Behälter abzuholen und die weitere Leistung einzustellen.
8.5. Reklamationen zur Leistungserbringung müssen durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt gemacht werden, spätestens jedoch vor dem nächsten turnusmäßigen bzw. vereinbarten Entsorgungstermin.
8.6. Zur Erleichterung des SEPA Zahlungsverkehrs beträgt die Frist für die Informationen vor Einzug einer fälligen Zahlung mindestens einen Tag vor Belastung. Fälligkeiten und Beträge, die Ihnen bereits bekannt gegeben worden sind, behalten Ihre Gültigkeit und werden zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen.
9.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und will den Vertrag mit dem Auftragnehmer aus Anlass einer von ihm ausgesprochenen/auszusprechenden Kündigung eines Wohnraummietvertrages als Mieter beenden, so hat er das Recht, den Vertrag unabhängig von der Laufzeit mit dem Auftragnehmer spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich zu kündigen.
9.2. Der Auftragnehmer trägt die Abholkosten für den bereitgestellten Behälter im Falle eines Widerrufs nach vorstehendem Absatz (6.2).
Abtretungen von Forderungen gegen den Auftragnehmer sind nur mit seiner Zustimmung möglich.
11.1. Die im Rahmen der Angebotserstellung/Auftragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer im Sinne des BDSG in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt
11.2. Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns das Inkassobüro Hejno GmbH, Kaiserstr. 35,76437 Rastatt, die in ihren Datenbanken zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.
11.3. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
12.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen. Über die Übertragung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich benachrichtigen.
12.4. Für eine Übertragung auf sonstige Dritte gilt Folgendes:Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist eine Übertragung nur zulässig, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und es sich entweder um eine Gesellschaft oder um einen Entsorgungsfachbetrieb i. S. v. § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt. Alle anderen Auftraggeber sind berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen.
Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen des Vertrages unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch solch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Keltern den, 01.11.2014